PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Betäubungsmittelgesetz (BTMG)

„Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklageschrift vom Amtsgericht oder Landgericht betreffend § 29 BtMG, § 29a BtMG, § 30 BtMG oder § 30a BtMG erhalten? Machen Sie keine Aussage. Ich beantrage für Sie Akteneinsicht und entwickle mit Ihnen gemeinsam ein optimales Verteidigungsziel!‟


Die Möglichkeiten einer effektiven Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen können mit Rechtsanwalt Grassl  in einem persönlichen Gespräch erörtert werden: Zusätzlich zu der Analyse des Sachverhalts, wie er sich aus der Sicht des Beschuldigten und aus dem Inhalt der angeforderten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergibt, wird von Rechtsanwalt Grassl auf die speziellen Straftatbestände des BtMG und auf die Besonderheiten auf der Rechtsfolgenebene eingegangen, da sich gerade im Sanktionsbereich für den engagierten BtM-Anwalt sehr große Einflussmöglichkeiten ergeben. Im Rahmen der Strafverteidigung werden die wesentlichen materiell- und prozessrechtlichen Probleme diskutiert und eine gemeinsame Prozesstaktik entwickelt, die sodann konsequent umgesetzt wird.  

       Die Vorschriften des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regeln unter anderem die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Handel mit Betäubungsmitteln (BtM), also von legalen oder illegalen Drogen. 

Das "Drogenstrafrecht" BtMG unterscheidet drei verschiedene Mengenbegriffe. Anhand der Einteilung in die verschiedenen Mengenkategorien "geringe Menge", "normale Menge" und "nicht geringe Menge" wird die Schwere eines BtMG-Delikts und entsprechend die dazugehörige Strafe beurteilt. Dabei werden von der Rechtsprechung verschiedene Grenzwerte  für die "nicht geringe Menge" von Drogen angenommen

Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe kann beispielsweise nach dem BtMG bestraft werden, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt. Auch wer BtM, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, macht sich nach dem BtMG strafbar. Auch jemand, der BtM nur besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, macht sich nach den Vorschriften des BtMG strafbar. Gegen das BtMG verstößt beispielsweise auch, wer einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, wer eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder wer einen anderen zum unbefugten Verbrauch von BtM verleitet, oder jemand, der öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind. 

Mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr kann ein Täter nach dem BtMG bestraft werden, wenn erwiesen ist, dass er in bestimmten, nach dem BtMG definierten Fällen gewerbsmäßig handelt, oder die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet. Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird auch einem Täter angedroht, der mit BtM in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt. Gleiches gilt für den, der BtM in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie ohne eine bestimmte Erlaubnis besitzt. Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr wird auch einem Täter angedroht, der als Person über 21 Jahre BtM unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt.

Mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren kann ein Täter nach dem BtMG bestraft werden, wenn erwiesen ist, dass er BtM unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder, wenn der Täter in einigen vom BtMG definierten Fällen gewerbsmäßig handelt. Auch wer Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht, kann mit einer Strafandrohung von nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Gleiches gilt für einen Täter, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland einführt. 

Mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren kann ein Täter nach dem BtMG bestraft werden, wenn erwiesen ist, dass er Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Ebenso kann bestraft werden, wer als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit BtM unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern. Schließlich droht das BtMG auch eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren an, wenn feststeht, dass der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

In minder schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe stets niedriger.

Rechtsanwalt GRASSL kann unter Umständen erreichen, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absieht. Dies ist möglich, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Ist die Anklage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den gleichen Voraussetzungen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, ein Verfahren nach Erfüllung von Auflagen einzustellen, zum Beispiel einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

Wird von der Verfolgung nicht abgesehen oder wird das Verfahren nicht eingestellt, so kann durch Rechtsanwalt GRASSL je nach Fall erreicht werden, dass das Gericht dennoch von einer Bestrafung absieht, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Das Gericht kann die Strafe mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe auch ganz absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder wenn er freiwillig sein Wissen so rechtzeitig der Staatsanwaltschaft offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 BtMG von deren Planung er weiß, noch rechtzeitig verhindert werden können. Im Rahmen der Strafverteidigung wird hierzu eine Aussage des Beschuldigten (als sogenannter „31er Kronzeuge“) nach vorheriger Absprache von Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft erfolgen.

Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann erreicht werden, dass die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellt, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung („35er Therapie“) befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken. 

Hat eine Person den Hang, berauschende Mittel (vor allem Drogen bzw. Medikamente) im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so wird das Gericht versuchen, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt („64er Unterbringung“) anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die Person infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.    

Davon zu unterscheiden ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB: Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen BtMG-Fall erörtern möchten, steht Ihnen Philipp GRASSL nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung. 

 
 
 
 
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