Rehabilitation und Therapie im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, § 35 BtMG
Die Therapie nach § 35 BtMG ist beliebt. Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann erreicht werden, dass die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellt, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung (sogenannte „35er Therapie“ gemäß § 35 BtMG) befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Diese Therapie kann ambulant oder stationär erfolgen.
Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken. Rechtsanwalt Grassl berät bei Fragen im Zusammenhang mit der Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer Therapie nach § 35 BtMG und leistet juristische Hilfe bei der Organisation eines Therapieplatzes in der Nähe von Koblenz oder auch im gesamten Bundesgebiet.
Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.