Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Maßnahme zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung zwischen einem Beschuldigten und einem vermeintlichen Opfer. Ein bestimmtes gesetzlich geregeltes Verfahren existiert für den Täter-Opfer-Ausgleich nicht. Der TOA zeichnet sich dadurch aus, dass die Teilnahme von Täter und Opfer zur Regelung der Folgen eines Konflikts durch gegenseitige Kommunikation und auf freiwilliger Basis erfolgt. Der TOA wird daher auch Mediation in Strafsachen genannt. Durch diese Besonderheit grenzt sich der TOA von dem gesetzlichen angeordneten Bemühen um einen Ausgleich nach § 59a Abs. 2 Nr. 1 StGB, der freiwilligen Wiedergutmachung durch den Täter nach der gesetzlichen Strafvorschrift des § 46a Nr. 2 StGB und dem ebenfalls gesetzlich geregelten Adhäsionsverfahren ab.
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf nicht angenommen werden, dass ein TOA sich zum Ausgleich eignet.
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle Daten aus der Ermittlungsakte übermitteln. Diese Stelle macht dann Vorschläge über den Ablauf des TOA und lädt den Beschuldigten und den vermeintlich Geschädigten zu einem Gespräch über die Wiedergutmachung ein.
Wenn der TOA scheitert, wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft fortgesetzt.
Da der TOA Probleme für alle Verfahrensbeteiligten bereiten kann, muss sorgfältig darüber nachgedacht werden, ob er in einer bestimmten Fallkonstellation überhaupt in Betracht kommt. Zu dem Zeitpunkt, an welchem die Staatsanwaltschaft einen TOA anregt, steht noch nicht rechtskräftig fest, ob der Beschuldigte auch tatsächlich Täter und der Verletzte auch tatsächlich Opfer einer Straftat ist. Dies, weil die Staatsanwaltschaft den TOA meist im Ermittlungsverfahren vorschlägt. Im Ermittlungsverfahren kann es aber noch nicht zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung und damit noch nicht zu einem Urteil gekommen sein. Der Beschuldigte ist also formal betrachtet zu diesem Zeitpunkt nicht schuldig und darf eigentlich nicht als „Täter“ bezeichnet werden.
Es besteht in dieser Phase des Ermittlungsverfahrens die Gefahr, dass Beschuldigte sich zur Mitwirkung an einem TOA bereit erklärt, weil er um jeden Preis einer gerichtlichen Hauptverhandlun entgehen möchte, obwohl der Beschuldigte vom angeblichen Geschädigten zu Unrecht belastet wird oder zumindest weit übertrieben belastet wird. Ein weiteres Problem besteht auch darin, dass die tatsächlichen Opfer den Eindruck bekommen, durch den TOA für eine von den anderen Beteiligten längst beabsichtigte Einstellung des Ermittlungsverfahrens missbraucht zu werden.
Weitere Informationen zu dem Täter-Opfer-Ausgleich erhalten Sie in unserer Kanzlei. Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.