Strafvollstreckungsrecht
Für Rechtsanwalt Grassl endet die Tätigkeit des Verteidigers nicht mit der Rechtskraft des Urteils. Er nutzt die Möglichkeiten, die sich auch in der Vollstreckung und im Vollzug bieten, um seinen Mandanten zu helfen und Verbesserungen zu erreichen.
Die Verteidigung durch Rechtsanwalt Grassl in der Strafvollstreckung betrifft fundamentale Fragen der Ausgestaltung der verhängten Strafe:
Befindet sich der Mandant noch in Freiheit und wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, so prüft Rechtsanwalt Grassl Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung und die Möglichkeiten eines Strafaufschubs nach Ermessen der Behörde. Darüber hinaus kommen Einwendungen gegen die Ladung zum Strafantritt und gegen die Anordnung von Zwangsmaßnahmen in Betracht. Auch die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ist eine regelmäßig auftauchende Problematik.
Befindet sich der Mandant noch in Freiheit und wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung glücklicherweise zur Bewährung ausgesetzt wurde, so prüft RA Grassl die Anordnungen für die Bewährungszeit und die Anordnungen des Bewährungshelfers sowie die Möglichkeiten einen Widerruf der Strafaussetzung zu verhindern.
Auch Fragen der Vollstreckung von Geldstrafen bis hin zur Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe sind von Bedeutung, ebenso Fahrverbote, Nebenfolgen wie Verfall, Einziehung von Asservaten und Tatwerkzeugen spielen häufig eine bedeutende Rolle bei der Verteidigung in der Vollstreckung. Schließlich geht es für den Mandanten oft auch um die Frage der Rechtmäßigkeit von freiheitsentziehenden Maßregeln und von Führungsaufsicht, von der Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Berufsverbot, dem Beschäftigungsverbot, sowie der gesamten Bandbreite der jugendstrafrechtlichen Sanktionen.
Befindet sich der Mandant bereits in Haft, so sind oft Fragen der Auslieferung und der Vollstreckungshilfe aus dem Ausland, sowie Fragen der Sicherungshaft und der Sicherungsunterbringung von Bedeutung. Regelmäßig prüft Rechtsanwalt Grassl Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung und der Fragen der Vollzugsuntauglichkeit wegen Krankheit des Mandanten. Auch die Erörterung einer Strafunterbrechung nach dem Ermessen der Behörde findet bei Bedarf statt. Schließlich sind häufig auch Fragen der Strafzeitberechnung und Anrechnung von Bedeutung; ebenso Fragen der Unterbrechung zur Anschlussvollstreckung oder der Aussetzung der Vollstreckung von Strafresten sowie Maßnahmen nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe (nachträgliche Sicherungsverwahrung SV oder Führungsaufsicht).
Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in der Kanzlei gerne zur Verfügung.