PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Internetstrafrecht

Durch die moderne Kommunikationstechnologie, insbesondere durch den Einsatz von Computern und durch die Nutzung des Internets wird das Strafrecht vor neue Herausforderungen gestellt. Erschwerend kommt die zunehmende Internationalisierung der Medien und damit die Verlagerung der Tatorte ins Ausland hinzu. Neue Deliktsformen können unter den Begriffen Computerstrafrecht, Internetstrafrecht, Informationsstrafrecht oder einfach Medienstrafrecht zusammengefaßt werden. Eine zusammenfassende Definition oder gar ein Internetstrafgesetzbuch existiert nicht. Rechtsanwalt Grassl berät und vertritt Sie im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Internetstraftaten. Hier einige Bespiele für Delikte im Bereich des Internetstrafrechts:

 

  • Hacking von Daten

  • Hijacking von Domains

  • Phishing von Daten

  • Mißbrauch von Accounts 

 

  

Es gibt bereits zahlreiche wegweisende Entscheidungen deutscher Gerichte zu Themen des Internetstrafrechts:

 

- Das Einwählen in eine unverschlüsselt betriebenes Funknetzwerk erfüllt beispielsweise weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach dem TKG, noch den des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach dem BDSG. Auch liegt nach Ansicht einiger Gerichte weder Strafbarkeit wegen des Ausspähens von Daten vor, noch wegen des Computerbetrugs, und nicht wegen des Erschleichens von Leistungen nach dem StGB.  

 

- Die einfache Nutzung einer Internet-Tauschbörse allein lässt keinen tragfähigen Rückschluss dahingehend zu, dass der Nutzer weiß oder damit rechnet, dass auch die von ihm auf seinen PC heruntergeladenen und in einem Ordner gespeicherten deliktischen Dateien ohne sein weiteres Zutun sofort der Tauschgemeinschaft zugänglich sind.

 

- Die Anmeldung eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Auktionsplattform im Internet und der anschließende Verkauf von Waren unter diesem Account erfüllen nicht den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten.

 

- Für einen strafrechtlichen Anfangsverdacht einer Straftat der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Schriften reicht es nicht aus, wenn der Beschuldigte bei einer kurzen Internetverbindung und einer kurzen Verweildauer von nur wenigen Sekunden auf einer Webseite mehrere Bilddateien in Form von Thumbnails auf seinen PC herunterlädt. Die kurze Verbindungszeit läßt es höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass der Server mit den kinderpornografischen Bildern von dem Beschuldigten gezielt aufgesucht und von ihm die Dateien gezielt heruntergeladen wurden. Stattdessen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es zum Übermitteln der kriminellen Fotodateien nur durch Verlinkung des PCs mit anderen pornografischen Webseiten oder durch unerwartete pop-ups gekommen ist.

 

- Straftaten, wie etwa Beleidigungen oder Bedrohungen können im geschlossenen Bereich von sozialen Netzwerken ebenso begangen und strafrechtlich verfolgt werden, wie in der realen Welt. 

 

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.  

 
 
 
 
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