PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Betäubungsmittel (Anlagen I und II)

Gegen Sie läuft ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln? Lassen Sie sich beraten und nehmen Sie Akteneinsicht, bevor Sie handeln.

 

Jeder, der Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, muss mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch Polizei, Zoll oder Staatsanwaltschaft rechnen.

 

Gerne können Sie sich auch an unsere Kanzlei wenden, wenn Sie fragen zu Legal Highs, bzw. Legal Herbs und anderen Stoffen haben, die mittlerweile in der Anlage II zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz aufgelistet sind oder unter Umständen dem Arzneimittelgesetz unterfallen.  

                  

                   

Die Vorschriften des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Betäubungsmittelgesetzes regeln unter anderem die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Handel mit Betäubungsmitteln.  

         

In der Anlage II  zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sind verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel aufgelistet, darunter auch Cannabis, JWH-Stoffe, Methamphetamin etc. Es gibt zwei weitere Anlagen zum BtMG: Anlage I und Anlage III

               

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.

 
 
 
 
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