PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Koblenz

Sie haben einen Brief von der Polizei Koblenz, der Staatsanwaltschaft Koblenz oder einem Gericht im Großraum Koblenz erhalten? Es geht um eine Sexualstraftat - wie beispielsweise einen sexuellen Missbrauch, einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Nötigung, eine Vergewaltigung oder den Besitz verbotener pornographischer Inhalte?

Rechtsanwalt Philipp Grassl aus Koblenz ist seit vielen Jahren regelmäßig im Bereich des Sexualstrafrechts tätig, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in gerichtlichen Verfahren in Koblenz und Umgebung: Amtsgericht Koblenz, Landgericht Koblenz, Amtsgericht Altenkirchen, Amtsgericht Andernach, Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Amtsgericht Betzdorf, Amtsgericht Cochem, Amtsgericht Diez, Amtsgericht Lahnstein, Amtsgericht Linz am Rhein, Amtsgericht Mayen, Amtsgericht Montabaur, Amtsgericht Neuwied, Amtsgericht St. Goar, Amtsgericht Sinzig und Amtsgericht Westerburg.


Das Sexualstrafrecht in den §§ 174 bis 184 des Strafgesetzbuchs geregelt:

§ 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

§ 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

§ 174b StGB: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

§ 174c StGB: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

§ 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176b StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

§ 177 StGB: Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 178 StGB: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

§ 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

§ 180a StGB: Ausbeutung von Prostituierten

§ 181a StGB: Zuhälterei

§ 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

§ 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen

§ 183a StGB: Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften

§ 184a StGB: Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

§ 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

§ 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

§ 184d StGB: Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien

§ 184e StGB: Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

§ 184f StGB: Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184g StGB: Jugendgefährdende Prostitution

§ 184i StGB: Sexuelle Belästigung

§ 184j StGB: Straftaten aus Gruppen 


Aussage gegen Aussage


     Jeder, der wegen einer Sexualstraftat verdächtigt wird, ist äußerst unangenehm betroffen - unabhängig davon, ob der Verdacht zu Recht oder zu Unrecht besteht. Denn Vorverurteilung durch Verwandte, Arbeitskollegen und teilweise auch durch die Öffentlichkeit ist ein massiver Eingriff in die Lebensverhältnisse des Verdächtigen.


Aber auch jede Person, die Opfer eines Sexualdelikts wurde, leidet erheblich unter den Folgen der Tat, ganz gleich ob der wahre Täter bereits verurteilt wurde oder nicht. Die Person, welche behauptet, Opfer einer Sexualstraftat geworden zu sein, wird umfangreiche Angaben mit zahlreichen intimen Details machen müssen. Durch die erneute Schilderung der Tat wird das Opfer daher erneuten Qualen ausgesetzt.

Häufig handelt es sich im Sexualstrafrecht um eine „Aussage gegen Aussage“-Situation, weil es außer der beschuldigten Person und dem vermeintlichen Opfer keine weiteren Zeugen gibt. Im Sexualstrafverfahren wird daher regelmäßig anhand verschiedener weitere Indizien versucht, den Sachverhalt aufzuklären. Dabei spielen auch Sachverständigengutachten bezüglich der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und bezüglich der erlittenen Verletzungen eine wichtige Rolle. Auch die Untersuchung von privaten oder beruflich genutzten Mobiltelefonen, PC´s und Festplatten durch Sachverständige zur Aufklärung des Sachverhalts ist geboten. Dies kann sowohl für den Beschuldigten als auch für die geschädigte Person eine zusätzliche Belastung darstellen.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Termine in unserer Anwaltskanzlei in Koblenz können nur nach Vereinbarung erfolgen. Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen.

 
 
 
 
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