PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Das Adhäsionsverfahren

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen. Im Adhäsionsverfahren werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bereits im Strafverfahren geltend gemacht.  Es ist nicht notwendig, neben dem Strafverfahren auch ein Zivilverfahren anzustreben, sondern beide Anliegen können in einer Verhandlung, und zwar in der strafrechtlichen Hauptverhandlung erledigt werden. Das Adhäsionsverfahren ist also eine praktische Kombination aus Straf- und Zivilverfahren. Diese Vorgehensweise spart dem Opfer Zeit und nervliche Anspannung. Dies gilt besonders dann, wenn das Opfer durch die Tat traumatisiert ist und nicht mehrmals vor Gericht den Tatablauf durchleben möchte.

                   

Der Antrag, durch den der Adhäsionsanspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der gerichtlichen Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Plädoyers gestellt werden.

                  

Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist.

                  

Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf.

                         

Das Gericht gibt dem Antrag im Adhäsionsverfahren in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken. Das Gericht sieht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde.

                  

Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen.

               

Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich.

                   

Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er von dem Antragsteller anderweitig geltend gemacht werden. Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.

                

Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.

                  

Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.

                     

Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.

            

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.

 

 
 
 
 
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