PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Revision in Strafsachen

Die Revision ist im Strafprozess von großer Bedeutung. Zweck der Revision gegen Strafurteile ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und die Wahrung der Rechtseinheit in der Bundesrepublik Deutschland. Für den Mandanten ist es manchmal die letzte Chance, sein Ziel zu erreichen.

             

Die Revision ist möglich gegen alle Strafurteile des Amtsgerichts (einzelner Strafrichter oder Schöffengericht), gegen fast alle Strafurteile des Landgerichts (Strafkammern und Schwurgerichte in erster Instanz oder Strafkammern zweiter Instanz) und gegen einige Urteile der Oberlandesgerichte (Senate in erster Instanz).

              

Das Revisionsgericht überprüft, ob ein Urteil wegen Verfahrensfehlern eventuell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist und daher aufgehoben werden muss bzw. ob das Urteil wegen der Verletzung allgemeinen sachlichen Strafrechts möglicherweise unrichtig ist und daher aufgehoben werden muss.

Während in der Berufung alle Tatsachen im Rahmen der erneuten Beweisaufnahme noch einmal vollständig überprüft werden und oft auch neue Beweismittel hinzukommen, ist dies in der Revision nicht möglich. Die Revision kann nicht auf neue Tatsachen gestützt werden, sondern nur auf einen Fehler des angegriffenen Urteils. Die Revision kann somit nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

                

Das Gesetz ist verletzt worden, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Dies ist jedenfalls immer der Fall,

   

  1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

  2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

  3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder zu Unrecht verworfen worden ist;

  4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;

  5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;

  6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

  7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;

  8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

  

Wichtig: Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.

                

Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung über die Revision selbst erscheinen oder sich durch den mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Angeklagte, der sich in Haft befindet, hat aber keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung.

                  

Soweit die Revision vom Revisionsgericht für begründet erachtet wird, wird es das angefochtene Urteil aufheben. Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

                

Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freispruch oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

               

Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

            

Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe zu treffen ist.

            

In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Bundesland gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht in der ersten Instanz entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Oberlandesgerichts zurückzuverweisen.

              

Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

           

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (was selten vorkommt) versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

                

Erfolgt zugunsten eines von mehreren Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die selbst nicht Revision eingelegt haben, so wird das Revisionsgericht seine Entscheidung so treffen, als ob die anderen Angeklagten gleichfalls Revision eingelegt hätten.

               

Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

              

Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt haben. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift das Gericht nicht daran, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen.

               

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Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in der Kanzlei gerne zur Verfügung.

 

 
 
 
 
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